4. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, die Ausbildung am B._____ umfasse auch ein einjähriges Praktikum, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, sie erfolge ausschliesslich an einer Schule, ist auf die von ihr selbst wiedergegebene Rz. 0310 KSTI hinzuweisen (vgl. E. 2.2.), deren Gesetzeskonformität sie zu Recht nicht infrage stellt. Sie vertritt indes die Ansicht, aufgrund der Ausführungen im erläuternden Bericht zur Weiterentwicklung der IV lasse sich die Anwendung von Art. 22 Abs. 4 IVG nicht begründen (Beschwerde S. 5).