Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, sie falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 4 IVG. Im Zuge der Einführung dieser Bestimmung sei thematisiert worden, dass Personen in einer schulischen beruflichen Grundbildung keine nennenswerte Erwerbseinbusse erlitten, weshalb auch keine Taggelder auszurichten seien. Die Beschwerdeführerin erleide jedoch eine Erwerbseinbusse, da sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine berufliche Grundbildung als medizinische Praxisassistentin unter Erzielung eines "beachtlichen Lehrlingslohns" absolvieren würde. Darüber hinaus sei der Ausbildungsgang am B.___