Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei der Ausbildung im B._____ (während der ersten beiden Ausbildungsjahre) um eine rein schulische Ausbildung, woran auch der Umstand, dass sie ein Praktikum beinhalte, nichts ändere. Nach Art. 22 Abs. 4 IVG bestehe daher kein Anspruch auf ein Taggeld (VB 151; vgl. auch VB 144).