3. Es ergibt sich ausweislich der Akten und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass die Beschwerdeführerin im August 2024 eine dreijährige Ausbildung am B._____ begonnen hat. Während der ersten beiden Jahre erfolgt die Ausbildung ausschliesslich im schulischen Bereich; für das dritte Jahr ist ein ganzjähriges Praktikum vorgesehen (vgl. VB 126; 135 f.). Für dieses dritte Ausbildungsjahr stellt die Beschwerdegegnerin die Neuprüfung eines Taggeldanspruchs in Aussicht (VB 151/2).