2.2. Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Dies gilt auch, wenn der Lehrplan ein obligatorisches Praktikum vorsieht (Rz. 0310 des Kreisschreibens über die Taggelder in der Invalidenversicherung, Stand: 1. Juli 2024 [KSTI]).