berufliche Ausbildung) beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 (medizinische Massnahmen zur Eingliederung) oder Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG).