Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.511 / nb / GM Art. 52 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Philip Schneiter, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 120, Postfach, 5430 Wettingen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügung vom 24. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2006 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Februar 2022 unter Hinweis auf eine Tracheomalazie bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge schulische und medizinische Abklärungen, übernahm die Kosten für ein Aufbautraining und erteilte Kostengutsprache für die Ausbildung zur Kauffrau EFZ am B._____ Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ausrichtung von Taggeldern während dieser Ausbildung, deren Anspruch darauf die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. September 2024 verneinte. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Aufhebung des Einspracheentscheids [recte: der Verfügung] der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 sei die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die (gesamte) Dauer des Lehrgangs «Kauffrau/Kaufmann EFZ» IV-Taggelder auszu- richten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung eines Taggeldes während (der ersten zwei Jahre) der Ausbildung zur Kauffrau EFZ am B._____ mit Verfügung vom 24. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 151) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige -3- berufliche Ausbildung) beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 (medizinische Massnahmen zur Eingliederung) oder Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Einglie- derung) teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2. Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliess- lich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Dies gilt auch, wenn der Lehrplan ein obligatorisches Praktikum vorsieht (Rz. 0310 des Kreisschreibens über die Taggelder in der Invalidenversicherung, Stand: 1. Juli 2024 [KSTI]). 3. Es ergibt sich ausweislich der Akten und ist zwischen den Parteien unumstritten, dass die Beschwerdeführerin im August 2024 eine dreijährige Ausbildung am B._____ begonnen hat. Während der ersten beiden Jahre erfolgt die Ausbildung ausschliesslich im schulischen Bereich; für das dritte Jahr ist ein ganzjähriges Praktikum vorgesehen (vgl. VB 126; 135 f.). Für dieses dritte Ausbildungsjahr stellt die Beschwerdegegnerin die Neu- prüfung eines Taggeldanspruchs in Aussicht (VB 151/2). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich bei der Ausbildung im B._____ (während der ersten beiden Ausbildungsjahre) um eine rein schulische Ausbildung, woran auch der Umstand, dass sie ein Praktikum beinhalte, nichts ändere. Nach Art. 22 Abs. 4 IVG bestehe daher kein Anspruch auf ein Taggeld (VB 151; vgl. auch VB 144). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, sie falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 4 IVG. Im Zuge der Einführung dieser Bestimmung sei thematisiert worden, dass Personen in einer schulischen beruflichen Grundbildung keine nennens- werte Erwerbseinbusse erlitten, weshalb auch keine Taggelder auszurich- ten seien. Die Beschwerdeführerin erleide jedoch eine Erwerbseinbusse, da sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine berufliche Grundbildung als medizinische Praxisassistentin unter Erzielung eines "beachtlichen Lehrlingslohns" absolvieren würde. Darüber hinaus sei der Ausbildungs- gang am B._____ gerade so konzipiert, dass dieser durch die Trennung von schulischem und praktischem Teil weniger intensiv sei und den Auszu- bildenden "genügend Zeit für … den Aufbau der Gesundheit" lasse (Beschwerde S. 4-7). -4- 4. 4.1. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst geltend macht, die Ausbildung am B._____ umfasse auch ein einjähriges Praktikum, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, sie erfolge ausschliesslich an einer Schule, ist auf die von ihr selbst wiedergegebene Rz. 0310 KSTI hinzuweisen (vgl. E. 2.2.), deren Gesetzeskonformität sie zu Recht nicht infrage stellt. Sie vertritt indes die Ansicht, aufgrund der Ausführungen im erläuternden Bericht zur Weiterentwicklung der IV lasse sich die Anwendung von Art. 22 Abs. 4 IVG nicht begründen (Beschwerde S. 5). 4.2. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der IV (in Übereinstimmung mit dem von der Beschwerdeführerin referenzierten erläuternden Bericht) betreffend die Einführung des Art. 22 Abs. 4 IVG fest, dieser Absatz ziele auf Personen, die im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine berufliche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, wie Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Informatikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvierten (Fachmittelschule und Gymna- sium). Diese Personen seien heute neben der Ausbildung selten erwerbs- tätig. Sofern sie erwerbstätig seien, falle der Verdienst in der Regel sehr gering aus, womit gesundheitlich beeinträchtigten Personen beim Besuch einer beruflichen Grundbildung, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, oder einer allgemeinbildenden Schule kaum eine Erwerbseinbusse ent- stehen könne. Hier stehe wie bei Personen ohne gesundheitliche Be- einträchtigung die Unterstützungspflicht der Eltern im Vordergrund. Ausserdem habe der Besuch einer solchen Schule schon unter Geltung des alten Rechts nur ausnahmsweise zum Bezug eines Taggeldes berechtigt, habe es ein solches doch erst mit Erreichen des 18. Altersjahres gegeben und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hätten oder kurz vor dem Abschluss stünden. Wenn der Besuch einer beruflichen Grundbildung, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, einer allgemeinbildenden Schule oder einer Tertiärausbildung von der IV im Rahmen einer Umschulung gemäss Art. 17 IVG übernommen werde, habe die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG, sofern sie vor der Umschulung gearbeitet habe (Botschaft zur Änderung des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [17.022], in: BBl 2017 2661). 4.3. Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation, dass sie durch die Absolvierung der Ausbildung am B._____ keinen Erwerbsausfall erleiden wird bzw. erleidet, da sie bisher nicht erwerbstätig war. Die Ausführungen zu einem ohne gesundheitliche Einschränkungen gewählten -5- Ausbildungsweg mit einer Lehre als medizinische Praxisassistentin sind rein hypothetischer Natur und vermögen am fehlenden tatsächlichen Erwerbsausfall nichts zu ändern. Die vom Bundesrat in der Botschaft vertretene Ansicht, wonach die Finanzierung des Lebensunterhalts bei einer schulischen Grundbildung primär eine Frage der elterlichen Unter- stützungspflicht sei, erweist sich überdies als zutreffend und gilt unabhängig von der Ursache der Wahl einer schulischen Ausbildung. Der Beschwerdeführerin stünde auch ohne gesundheitliche Beeinträchti- gungen die Wahl einer schulischen Ausbildung offen, wobei die Finanzierung des Lebensunterhalts diesfalls (von allfälligen staatlichen Unterstützungsmassnahmen abgesehen) dem Grundsatz nach ebenfalls (primär) von den Eltern zu gewährleisten wäre (Art. 277 ZGB). Die mit Art. 22 Abs. 4 IVG gewählte Lösung dient somit letztlich dazu, die IV bzw. damit die Allgemeinheit der Erwerbstätigen nicht für mit der Ausbildung in Zusammenhang stehende Lebenshaltungskosten der Kinder einstehen lassen zu müssen, welche deren Eltern unabhängig von einer gesundheit- lichen Beeinträchtigung der Kinder ohnehin zu tragen hätten. Dies verletzt – unabhängig von der Zielgruppe der Ausbildung am B._____ – somit nicht etwa die Chancengleichheit gesundheitlich beeinträchtigter Personen (Beschwerde S. 7), sondern ist gerade Ausfluss ebendieser. 4.4. Der Aufbau des Lehrgangs mit der Trennung in einen mehrjährigen, rein schulischen und einen anschliessenden einjährigen praktischen Teil gleicht sodann stark jenem der Wirtschaftsmittelschule (https://www.ag.ch/ de/verwaltung/bks/berufsbildung-mittelschulen/mittelschulen/wirtschafts- mittelschule; zuletzt besucht am 15. Mai 2025) oder der Fachmittelschule (https://www.ag.ch/de/verwaltung/bks/berufsbildung-mittelschulen/mittel- schulen/fachmittelschule/faecher-aufbau; zuletzt besucht am 15. Mai 2025), bei welchen bereits aufgrund ihrer Einordnung in das Bildungssystem als Mittelschule (vgl. § 10 Abs. 1 lit. b und d Mittelschuldekret) wohl ohne Weiteres von einer schulischen beruflichen Grundbildung i.S.v. Art. 22 Abs. 4 IVG auszugehen wäre, wobei die Fachmittelschulen vom Bundesrat in seiner Botschaft gar – wenn auch in Zusammenhang mit einer allgemeinbildenden Schule – exemplarisch als Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 4 IVG genannt wurde (vgl. E. 4.2.). Ebenfalls sind keine wesentlichen Unterschiede zur Erlangung des kaufmännischen EFZ über eine beliebige, vom Bundesrat ebenfalls beispielhaft genannte Handelsschule ersichtlich, erfolgt doch auch dort eine rein schulische Bildung, welche gemeinsam mit einem einjährigen kaufmännischen Betriebspraktikum zum Lehrabschluss berechtigen (https://beratungsdienste.ch/downloads/handelsschulen; zuletzt besucht am 15. Mai 2025). -6- 4.5. Nach dem Dargelegten ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausging, die Beschwerdeführerin absolviere eine rein schulische erstmalige berufliche Grundbildung und habe somit (während der ersten beiden Jahre dieser Ausbildung) gestützt auf Art. 22 Abs. 4 IVG keinen Anspruch auf Aus- richtung eines Taggeldes. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia