6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die richterlich festzusetzenden Parteikosten zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben. - 10 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.