worden seien (VB 112). Andererseits ist festzustellen, dass die B._____ GmbH auch nach der Kündigung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin mit demselben Geschäftsführer (vgl. VB 111 S. 2; 112) weiterexistierte und erst vor wenigen Tagen, am 21. August 2025, der Konkurs über sie eröffnet worden ist (siehe deren Handelsregistereintrag zu UID: CHE___aaa, abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 5. September 2025). Beides spricht gegen eine geplante Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH mit dem gemeinsamen Ziel der Einnahmenerzielung bei gleichzeitiger Beitragsumgehung und dadurch gegen ein einzig aus versicherungsrechtlichen Motiven erstelltes gemein-