Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung dieser Umstände zutreffend fest, dass es sich bei der B._____ GmbH nicht um eine aktive Unternehmung bzw. um kein selbstständiges und auf dem Markt gleichberechtigt agierendes Unternehmen mit eigener Geschäftsaktivität gehandelt habe bzw. handeln könne. Vielmehr muss diese bzw. die Auftragserteilung an dieses unselbstständige, inaktive Unternehmen als ungewöhnliche bzw. absonderliche Rechtsgestaltung betrachtet werden, welche damit die Voraussetzung des Umgehungstatbestandes erfüllt (vgl. E. 2.2. hiervor).