3. Nach Lage der Akten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis und mit 2021 Zahlungen im Umfang von Fr. 1'457'856.05 an die B._____ GmbH als juristische Person geleistet hat (VB 113 S. 1, 114 f. und 106 ff.; vgl. Beschwerde Ziff. 8) und dass es sich dabei um Entschädigungen für dem Regelfall entsprechende (vgl. E. 2.1.4. hiervor) unselbstständige Akkordarbeiten handelte (Ziff. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids in VB 154 S. 5 ff.; vgl. Beschwerde