richts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1; vgl. E. 2.2. hiernach). 2.1.4. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Als Selbstständigerwerbende gelten Akkordanten nur, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163;