Im Rahmen einer im Dezember 2023 von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsrevision für die Periode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die von der Beschwerdeführerin im geprüften Zeitraum an die B._____ GmbH ausgerichteten Vergütungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'457'856.05 als Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu erachten und entsprechend als Lohnsumme aufzurechnen seien. Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2024 eine (zusätzliche) Prämienrechnung für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2018 bis 2021 im Umfang von