Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.510 / ss / nl Art. 105 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Nach ihrer Eintragung im Handelsregister am 6. März 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin – deren Tätigkeitsgebiet in den Bereichen Beton- bearbeitung, Klebebewehrung sowie Abbrucharbeiten liegt – bei der Be- schwerdegegnerin für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallver- sicherung an. Die entsprechende Unterstellung erfolgte per 1. April 2015. Im Rahmen einer im Dezember 2023 von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsrevision für die Periode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegne- rin fest, dass die von der Beschwerdeführerin im geprüften Zeitraum an die B._____ GmbH ausgerichteten Vergütungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'457'856.05 als Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Be- schwerdeführerin zu erachten und entsprechend als Lohnsumme aufzu- rechnen seien. Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Ja- nuar 2024 eine (zusätzliche) Prämienrechnung für die Berufs- und Nicht- berufsunfallversicherung für die Jahre 2018 bis 2021 im Umfang von Fr. 83'065.30. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. Januar 2024, ergänzend begründet am 25. März und 13. Juni 2024, wies die Beschwer- degegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 24. September aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Zahlungen an die B._____ GmbH, in Q._____, vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 gemäss Rech- nung nach Revision vom 15. Januar 2024 nicht als prämienpflichtiger un- selbständiger Verdienst aufzurechnen sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Prozessualer Antrag: 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 24. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 154) zu Recht die in den Jahren 2018 bis 2021 von der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 1'457'856.05 als prämienpflichtige Lohnzahlungen nacherfasst und darauf die entsprechen- den Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Höhe von Fr. 83'065.30 erhoben hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbststän- diger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- leistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in un- selbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver- halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Per- son jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage tre- ten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hin- weis). -4- 2.1.3. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte An- gestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten ge- leistete Entschädigung für diese Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtli- cher Sicht nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbststän- diger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegan- gen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unter- worfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die juristische Person keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfal- tete, kommt deren rechtliche Selbstständigkeit aus sozialversicherungs- rechtlicher Sicht nicht zum Tragen (Urteil des Bundesge- richts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1; vgl. E. 2.2. hiernach). 2.1.4. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinha- ber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Als Selbstständigerwer- bende gelten Akkordanten nur, wenn sie über eine eigene Verkaufsorgani- sation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_946/2009 vom 30. Sep- tember 2010 E. 2.2; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f. Rz. 4.51 f.). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleich- berechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Ak- kordvergeber arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; KÄSER, a.a.O., S. 128 Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199). -5- 2.2. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV und mit ihnen die an- deren Organe der Sozialversicherung ebenso wenig wie die Steuerbehör- den verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hin- weisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin ent- wickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaft- lichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb ge- troffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das ge- wählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1 mit Hinweisen). 2.3. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Nach Lage der Akten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführe- rin in den Jahren 2018 bis und mit 2021 Zahlungen im Umfang von Fr. 1'457'856.05 an die B._____ GmbH als juristische Person geleistet hat (VB 113 S. 1, 114 f. und 106 ff.; vgl. Beschwerde Ziff. 8) und dass es sich dabei um Entschädigungen für dem Regelfall entsprechende (vgl. E. 2.1.4. hiervor) unselbstständige Akkordarbeiten handelte (Ziff. 4 des angefochte- nen Einspracheentscheids in VB 154 S. 5 ff.; vgl. Beschwerde Ziff. 15 f.). Strittig ist jedoch, ob die B._____ GmbH überhaupt eine eigentliche unter- nehmerische Tätigkeit entfaltete oder ob die Rechtsform der B._____ GmbH als juristische Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven zur Beitragsumgehung gewählt wurde, womit die von der Beschwerdeführerin als Akkordvergeberin geleisteten Zahlungen folglich als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen und von der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtiger Verdienst nachzuerfassen waren (vgl. E. 2.1.3. und 2.2. hiervor). -6- 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2024 – nach Lage der Akten zutreffend – festgestellt, dass die B._____ GmbH der zuständigen Ausgleichskasse seit 2017 keine Lohn- summen gemeldet (vgl. VB 113 S. 2), den Mehrwertsteuerbehörden nie Unterlagen bzw. Abrechnungen eingereicht oder Zahlungen geleistet (ebd.) und bei ihr, der Beschwerdegegnerin selbst, im fraglichen Zeitraum nie eine Aktivität gemeldet habe, weshalb das fragliche Unternehmen von ihr nie erfasst worden sei und ihr folglich weder Löhne gemeldet noch Prä- mien bezahlt habe (VB 154 S. 9). Ebenso stellte sie zutreffend fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Geschäftsab- schlüssen der B._____ GmbH (VB 145 S. 2 ff.) nicht nur um eine erst nach- träglich erstellte Buchhaltung für die Jahre 2018 bis 2022 mit beschränktem Beweiswert handle, sondern diese selbst unter Annahme der Korrektheit der Bilanzen offenbaren würden, dass es sich bei der B._____ GmbH um ein leeres, inaktives Konstrukt gehandelt habe. So hätten die Bilanzen in all den Jahren kein Anlagevermögen ausgewiesen, weshalb davon auszu- gehen sei, dass die B._____ GmbH als angeblich aktives, selbstständiges Unternehmen über keine Fahrzeuge, kein Werkzeug, keine Computer etc. verfügt habe. Auch sei der Erfolgsrechnung zu entnehmen, dass sämtliche Einnahmen gleich wieder abgehoben worden seien und dass in all den Jah- ren offensichtlich keine eigenen Arbeitnehmer entschädigt und entspre- chend keine Sozialabgaben entrichtet worden seien. Nicht einmal ein Lohn für einen Geschäftsführer sei ausbezahlt worden, womit sich die Frage stelle, wer etwa Aufträge akquiriert und verhandelt oder Verträge und Rech- nungen erstellt habe. Zudem seien keine Kosten für Telefon, Internet, Bü- romaterial, Porti, Informatik etc. ausgewiesen (VB 154 S. 9 f.). Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung dieser Umstände zutreffend fest, dass es sich bei der B._____ GmbH nicht um eine aktive Unternehmung bzw. um kein selbstständiges und auf dem Markt gleichbe- rechtigt agierendes Unternehmen mit eigener Geschäftsaktivität gehandelt habe bzw. handeln könne. Vielmehr muss diese bzw. die Auftragserteilung an dieses unselbstständige, inaktive Unternehmen als ungewöhnliche bzw. absonderliche Rechtsgestaltung betrachtet werden, welche damit die Vo- raussetzung des Umgehungstatbestandes erfüllt (vgl. E. 2.2. hiervor). 4.1.2. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gegen die B._____ GmbH mittlerweile laufenden Betreibungen durch die zuständige Ausgleichskasse und die ESTV (Beschwerde, Ziff. 17 mit Verweis auf Be- schwerdebeilage [BB] 9) nichts. So ist einerseits – wie die die Beschwer- degegnerin in der Vernehmlassung (Ziff. 7.1.) zutreffend anmerkte – -7- unklar, welche Forderungen bzw. Forderungen für welche Periode der Ge- schäftstätigkeiten der B._____ GmbH damit geltend gemacht wurden. An- dererseits ändern diese Betreibungen nichts an der Tatsache, dass die zu- ständige Ausgleichskasse sowie die ESTV gegenüber der Beschwerde- gegnerin unmissverständlich angaben, dass diesen zumindest bis im Juli 2022 bzw. Juni 2023 keine Lohnsummen gemeldet bzw. keine Unterlagen bzw. Abrechnungen eingereicht oder entsprechende Zahlungen geleistet worden seien (vgl. VB 113 S. 2). Auch kann entgegen der Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde, Ziff. 18 f.) unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdegegnerin genannten Auffälligkeiten, insbesondere der fehlenden Personalkosten (vgl. VB 145 S. 4, 9, 14, 19), des inexistenten Anlagever- mögens (vgl. VB 145 S. 2, 7, 12, 17) und des Fehlens jeglicher Verwal- tungskosten (Büromaterial, Telefon, Internet, Porti etc.; VB 145 S. 4, 9, 14, 19), keineswegs von einer korrekten oder "nicht aussergewöhnlichen" Buchhaltung die Rede sein. 4.2. Angesichts der bisher fehlenden Beitragszahlungen der B._____ GmbH an die zuständige Ausgleichskasse und an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1.1. hiervor) und der Tatsache, dass letztere ihre Beitragsforderungen in Bezug auf die fraglichen Aufträge (bzw. deren Entschädigung) nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin als Akkordgeberin geltend macht, dürfte sodann als erwiesen gelten, dass mit dem absonderlichen Konstrukt rund um die B._____ GmbH als inaktives unselbstständiges Unternehmen – unabhängig von der Frage der beitragspflichtigen Person – eine erhebli- che Beitragsersparnis resultierte. Auch diese Voraussetzung für die An- nahme eines Umgehungstatbestandes (vgl. E. 2.2. hiervor) ist somit als er- füllt zu erachten. 4.3. 4.3.1. Zu klären ist letztlich, ob die Beauftragung der B._____ GmbH mit den frag- lichen Akkordarbeiten durch die Beschwerdeführerin missbräuchlich war und letztere die entsprechenden Aufträge lediglich mit dem Ziel der Einspa- rung der für die die Arbeiten ausführenden Arbeitnehmenden ordentlicher- weise geschuldeten Beiträge erteilt hat (vgl. E. 2.2. hiervor). Dass die B._____ GmbH selbst ein höchst fragwürdiges bis rechtsmissbräuchliches Geschäftsgebaren aufwies, ist nach dem Dargelegten (E. 4.1. f. hiervor) er- wiesen. Fraglich ist, ob dieses rechtsmissbräuchliche Vorgehen der B._____ GmbH als Subunternehmerin bzw. Unterakkordantin der Be- schwerdeführerin als Hauptunternehmerin bzw. Auftraggeberin zugerech- net werden kann. Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass der Bei- zug von Unterakkordanten und der entsprechende Abschluss von Subun- ternehmerverträgen in der Baubranche durchaus üblich sind. Im vorliegen- den Subunternehmervertrag, dem zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH geschlossenen Partnervertrag vom 20. Januar 2017, -8- wurde unter anderem vereinbart, dass "[d]er Vertragspartner" (gemeint ist mit Blick auf die vorstehenden Vertragsklauseln die B._____ GmbH) "die [o]rdnungsgemässe Abrechnung mit allen Behörden/Sozialversicherun- gen: AHV, SUVA, FAR, MwSt, Parifond und Mitarbeiter" garantiere (VB 111 S. 1). Dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vgl. Art. 2 ZGB) folgend, durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Erfül- lung dieser vertraglichen Pflichten durch die B._____ GmbH vertrauen (vgl. VB 135 und 131 S. 1 ff.). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Zusammenarbeit mit der B._____ GmbH Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen hätte. Mangels entspre- chender Anhaltspunkte war die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6.2 des angefochtenen Einspracheent- scheids in VB 154 S. 11; Vernehmlassung, Ziff. 8.) nicht gehalten, weiter- gehende Abklärungen hinsichtlich der Vertragseinhaltung und insbeson- dere zur ordnungsgemässen Abrechnung der Beiträge für die von der B._____ GmbH eingesetzten Arbeitnehmenden vorzunehmen. Dies schon gar nicht im von der Beschwerdegegnerin genannten Ausmass (bspw. die Einholung von Zahlungsbestätigungen und Lohndeklarationen bei ihr [der Beschwerdegegnerin] oder der zuständigen Ausgleichskasse), welches die Grenzen der ordentlich zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht ei- ner Unternehmung, die Akkordarbeit vergibt, deutlich überschreiten würde. Zudem ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit der B._____ GmbH nach eigener Aussage vom 21. Dezember 2023 bereits vor längerem aufgekündigt hatte, weil deren Mitarbeiter (bzw. die von dieser eingesetzten Arbeiter) unzuverlässig ge- worden seien (VB 112). Andererseits ist festzustellen, dass die B._____ GmbH auch nach der Kündigung der Zusammenarbeit mit der Beschwer- deführerin mit demselben Geschäftsführer (vgl. VB 111 S. 2; 112) weiter- existierte und erst vor wenigen Tagen, am 21. August 2025, der Konkurs über sie eröffnet worden ist (siehe deren Handelsregistereintrag zu UID: CHE___aaa, abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 5. September 2025). Beides spricht gegen eine geplante Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH mit dem gemeinsamen Ziel der Einnahmenerzielung bei gleichzeitiger Beitragsumgehung und dadurch gegen ein einzig aus versicherungsrechtlichen Motiven erstelltes gemein- sames Konstrukt. 4.3.2. Die Tatsache, dass die von der B._____ GmbH an die Beschwerdeführerin gestellten Rechnungen sehr allgemein gehalten waren, ohne konkrete und detailliert geregelte Aufgaben oder Werke oder konkrete Ausführungsorte zu nennen, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die B._____ GmbH (soweit ersichtlich) jeweils entschädigte, ohne von dieser konkrete Arbeitsrapporte zu verlangen (vgl. E. 4 des angefochtenen Einspracheent- scheids in VB 154 S. 5 ff. sowie die besagten Rechnungen in VB 106 ff.), -9- reichen allein nicht aus, um die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Auftragsvergabe an die B._____ GmbH anzuzweifeln bzw. ihr eine Umgehungsabsicht vorzuwerfen. Auch sonst sind keine Hinweise zu erken- nen, die ernsthafte Zweifel an der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin erwecken würden. 5. Nach dem Dargelegten ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 19), zwar insofern eine absonderliche, den wirtschaftli- chen Gegebenheiten unangemessene Rechtsgestaltung zu erkennen, als es sich bei der B._____ GmbH um keine aktive juristische Person mit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht rechtlicher Selbstständigkeit handelt. Gleichzeitig ist zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3. hiervor), dass die Beschwerdeführerin der B._____ GmbH den Auf- trag für die Akkordarbeiten rechtsmissbräuchlich lediglich zur Umgehung der Beitragspflicht erteilt hat. Damit ist dem Regelfall entsprechend nicht die Entschädigung aus der Auftragsvergabe der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den letztere an die letztlich die Arbeiten ausführenden Akkordanten als natürli- che Personen ausgerichtet hat (vgl. E. 2.1.3. und 2.2. hiervor). Damit sind die von der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH zwischen 2017 und 2021 geleisteten Zahlungen von Fr. 1'457'856.05 nicht als prämienpflichti- ger Lohn für unselbstständige (Akkord-)Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin hat von der Beschwerdeführerin dafür zu Un- recht Prämien in der Höhe von Fr. 83'065.30 erhoben. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegeg- nerin vom 24. September 2024 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die richterlich festzu- setzenden Parteikosten zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben. - 10 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 5. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler