Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beurteilen, ob eine im neuanmeldungsrechtlichen Sinne wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftig eröffneten Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs vom 4. Juni 2021 eingetreten (VB 42) und damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers überhaupt umfassend zu prüfen ist (vgl. Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).