Jedoch liege bei ihm eine therapierefraktäre Angst- und Depressionserkrankung vor und es sei unter anderem daher nicht realistisch, dass er überhaupt wieder eine "belastbare Arbeitsfähigkeit" erreichen werde (VB 82 S. 4, 7). Bei der Annahme eines verselbständigten psychiatrischen Leidens – auch bei leicht- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik – ist schliesslich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens mittels der durch BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren basierend auf den Antworten der medizinischen Sachverständigen zu prüfen, ob das psychiatrische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297).