Die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität jedoch nicht absolut entgegen. Denn die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f. mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).