Es bestehe die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik (VB 83 S. 2). Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, dass von keiner dauernden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ausgegangen, aber dennoch eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit angenommen wurde. Auch in angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell nur zu 50 % arbeitsfähig, es könne aber unter einer leitliniengerechten Behandlung innert vier bis sechs Monaten mit einer 80 – 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (VB 83 S. 2). Die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität jedoch nicht absolut entgegen.