Sie hielt dazu fest, die mittelgradige depressive Symptomatik des Beschwerdeführers führe bei leitliniengerechter Behandlung nicht zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit und es liege kein Gesundheitsschaden mit länger dauernder und wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dennoch ging sie schliesslich aufgrund der Führungsaufgaben in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers davon aus, der Beschwerdeführer sei aktuell und prognostisch in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik (VB 83 S. 2).