Es sei kein Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aktuell und prognostisch 100 %. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 50 %, prognostisch könne aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert vier bis sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 – 100 % erreiche (VB 83 S. 2). -4-