Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei zudem mangels Scheiterns einer konsequenten Depressionstherapie ebenfalls zu verneinen. Aus rechtlicher/versicherungsmedizinischer Sicht sei somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen bzw. falle ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mangels Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten ausser Betracht (VB 94 S. 1 f.).