2. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2023 aus, das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund psychosozial belastender Umstände aufgetreten. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Gründe, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben müssten. Das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei zudem mangels Scheiterns einer konsequenten Depressionstherapie ebenfalls zu verneinen.