Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.50 / lm / GM Art. 84 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin i.V. Mary Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ AG Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. Dezember 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1960 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Team- und Sicher- heitsleiter tätig, als er sich im Dezember 2019 unter Hinweis auf Knie- beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit Verfügung vom 4. Juni 2021 eine ganze Rente vom 1. Juni bis zum 30. September 2020 und eine halbe Rente vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2020 zu. 1.2. Am 20. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf psychische Beschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese gewährte ihm daraufhin berufliche Einglie- derungsmassnahmen. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durch- geführtem Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1.1. Die Verfügung vom 29.12.2023 ist aufzuheben. 1.2. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und Herrn A._____ ist ab dem [sic] dem 01.10.2022 100 % einer ganzen Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2024 auf eine Stellungnahme. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Renten- anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 94) zu Recht verneinte. 2. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2023 aus, das psychische Leiden des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund psychosozial belastender Umstände aufgetreten. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Gründe, welche aus invalidenver- sicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben müssten. Das Vor- liegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei zudem mangels Scheiterns einer konsequenten Depressionstherapie ebenfalls zu ver- neinen. Aus rechtlicher/versicherungsmedizinischer Sicht sei somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen bzw. falle ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mangels Ausschöpfung der Therapie- möglichkeiten ausser Betracht (VB 94 S. 1 f.). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die im Rahmen des Eingliederungsprozesses ergangene Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2023. Diese führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der belastenden Umstände am Arbeitsplatz (Überforderung mit Ansprüchen am Arbeitsplatz, Konflikte mit neuer Führungsperson) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) entwickelt. Die Angst- und Paniksymptomatik sei im Rahmen der depressiven Erkrankung zu betrachten. Aufgrund des beschriebenen guten Funktionsniveaus des Beschwerdeführers sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit unwahrscheinlich. Es handle sich um eine depressive Symptomatik, welche in der Regel gut behandelbar sei und zu keiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führe, solange eine leitliniengerechte störungsspezifische Behandlung erfolge. Die Behandlungsoptionen seien jedoch nicht gänzlich ausgeschöpft worden. Es sei kein Gesundheitsschaden mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aktuell und prognostisch 100 %. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit aktuell 50 %, prognostisch könne aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer innert vier bis sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 – 100 % erreiche (VB 83 S. 2). -4- 3. RAD-Ärztin Dr. med. D._____ gab in ihrer Aktennotiz vom 27. Juni 2023 an, es würden psychosoziale Umstände (Überforderung mit Ansprüchen am Arbeitsplatz, Konflikte mit neuer Führungsperson) vorliegen (VB 83 S. 2). Sie hielt dazu fest, die mittelgradige depressive Symptomatik des Beschwerdeführers führe bei leitliniengerechter Behandlung nicht zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit und es liege kein Gesundheitsschaden mit länger dauernder und wesentlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dennoch ging sie schliesslich aufgrund der Führungsaufgaben in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers davon aus, der Beschwerdeführer sei aktuell und prognostisch in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der depressiven Symptomatik (VB 83 S. 2). Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, dass von keiner dauernden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ausgegangen, aber dennoch eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit angenommen wurde. Auch in angepasster Tätigkeit sei der Beschwer- deführer aktuell nur zu 50 % arbeitsfähig, es könne aber unter einer leitliniengerechten Behandlung innert vier bis sechs Monaten mit einer 80 – 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (VB 83 S. 2). Die Therapierbarkeit eines Leidens steht dem Eintritt einer rentenbe- gründenden Invalidität jedoch nicht absolut entgegen. Denn die Behan- delbarkeit, für sich allein betrachtet, sagt nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung, so auch eines depressiven Leidens, aus (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f. mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Damit ein invalidisierender Gesundheitsschaden angenom- men werden kann, darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belastenden Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen, wie etwa eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Entgegen der Annahme von RAD-Ärztin Dr. med. D._____ geht aus den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres hervor, ob die mittelgradige depressive Episode des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die von ihr erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren bedingt ist oder ein in diesem Sinne verselbständigtes psychiatrisches Leiden darstellt. So erwähnte der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 8. Juni 2023, dass aufgrund der Schlafapnoe bzw. der damit verbundenen Auswirkungen auf die Konzentration, Entscheidungs- schwierigkeit und Tagesvilanz des Beschwerdeführers Überforderungs- -5- gefühle im Rahmen der Arbeitstätigkeit aufgekommen seien. Jedoch liege bei ihm eine therapierefraktäre Angst- und Depressionserkrankung vor und es sei unter anderem daher nicht realistisch, dass er überhaupt wieder eine "belastbare Arbeitsfähigkeit" erreichen werde (VB 82 S. 4, 7). Bei der Annahme eines verselbständigten psychiatrischen Leidens – auch bei leicht- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik – ist schliesslich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens mittels der durch BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren basierend auf den Antworten der medizinischen Sachverständigen zu prüfen, ob das psychiatrische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416; 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht beurteilen, ob eine im neuanmel- dungsrechtlichen Sinne wesentliche Veränderung des Gesundheits- zustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftig eröffneten Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs vom 4. Juni 2021 eingetreten (VB 42) und damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers überhaupt umfassend zu prüfen ist (vgl. Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 4. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -6- 5.3. Ausgangsgemäss hat der (nicht rechtsanwaltlich) vertretene Beschwerde- führer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründen- des Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Dezember 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 7. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Mary