Damit ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2023 zuzusprechende ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2. hiervor) unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. Mai 2024 zu befristen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. September 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine vom 1. September 2023 bis am 31. Mai 2024 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. - 11 -