Per 20. Februar 2024 resultiert bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 57'451.30 (vgl. E. 4.1. hiervor) und des Invalideneinkommens von Fr. 58'917.00 (Fr. 65'463.35 [vgl. E. 4.1. hiervor] x 0.9 [Abzug vom Tabellenlohn von 10 %] = Fr. 58'917.00) keine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Es besteht damit per 20. Februar 2024 wiederum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 lit. c. und 28b). Damit ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2023 zuzusprechende ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2. hiervor) unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art.