4.3. Per 20. Februar 2024 ist gemäss den beweiskräftigen RAD-Beurteilungen (vgl. E. 2.1. und 3.3. hiervor) von der Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Für die Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens für den Einkommensvergleich per 20. Februar 2024 ist mangels Vorliegens von Angaben des BfS für das Jahr 2024 zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. September 2024 wiederum auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Unter Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art.