Aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem 22. September 2023 besteht gemäss vorangehenden Ausführungen ab dem 1. September 2023 (Art. 29 Abs. 3 IVG) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Invalideneinkommen von Fr. 0.00 bei vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente.