41.7 /40 x 109.2/107.7). Da ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers bei frühestmöglichem Rentenbeginn vom 8. August 2023 erst nach dem 1. Januar 2022 hätte entstehen können, wäre die Frage nach der Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn unter der für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2023 geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV und BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Da jedoch selbst bei Vornahme eines – hier offensichtlich nicht in Frage kommenden – maximal möglichen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78