In Bezug auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, mithin nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3) am 8. August 2023 (VB 70 S. 1; 81), ist medizinisch-theore- tisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.3. hiervor). Gestützt auf den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers (Jahreslohn von Fr. 55'900.00 im Jahr 2019, VB 14 S. 5; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59;