Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2024 (VB 116) nahm die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise keine Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschaden mittels Einkommensvergleichs vor.