Diese geben in erster Linie die subjektive Arbeitsleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt jedoch in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2018 vom 18. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen).