Trotzdem kam sie zur nachvollziehbar begründeten Einschätzung, dass die Tätigkeit als Kaufmann EFZ optimal angepasst und dem Beschwerdeführer medizi- nisch-theoretisch zu 100% zumutbar sei (VB 96 S. 3; 101; 107 S. 1). Dies leuchtet ohne Weiteres ein, da entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings oder, wie vorliegend, einer beruflichen Massnahme im Sinne einer Umschulung ist. Denn solche Massnahmen bzw. Abklärungen beruhen nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen. Diese geben in erster Linie die subjektive Arbeitsleistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wieder.