dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellter bzw. "Verkäufer Food" in einem Supermarkt (vgl. VB 1 S. 5; VB 14 S. 3) arbeitsunfähig, aber in einer angepassten Tätigkeit – ausser im Zeitraum vom 22. September 2023 bis am 19. Februar 2024, in welchem auch in angepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – zu 100 % arbeitsfähig sei. Auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1 ff.) lagen Dr. med. B._____ zur Beurteilung vor (VB 84 S: 3 f.; 86 S. 6 f.; 105) und wurden von ihr, soweit relevant, entsprechend gewürdigt (VB 96 S. 2 f.; 107).