3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Einschätzung, dass er in der Tätigkeit als Kaufmann weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, stehe im Widerspruch zu den Berichten seiner behandelnden Ärzte. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass er während der ersten zwei Jahre der Umschulung nur am Vormittag gearbeitet habe, um sich am Nachmittag auszuruhen und eine Überlastung vermeiden zu können. Das zeige, dass seine tatsächliche Arbeitsfähigkeit unter Vollzeitbelastung nicht adäquat getestet worden sei (vgl. Beschwerde S. 1). Im dritten Jahr der Umschulung sei er kurz davor gestanden, sein Praktikum abzubrechen.