2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 20. Januar 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: