c des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662.110) betragen die Gebühren für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.