4.3. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2. hiervor) muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da, wie dargelegt, in der vorliegend zu beurteilenden Verfahrensphase und auch prospektiv betrachtet nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen übersteigende Sache im Streit lag und auch eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute) nicht ausser Betracht fiel (vgl. E. 3.2. f. -8-