4. 4.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4; Beschwerde S. 7 f.). 4.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. E. 2.1. hiervor) erfüllt sind.