um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 25. Juli 2024 eingereichten Kontoauszug – nach der am 27. Mai 2024 erfolgten Überweisung eines Betrags von Fr. 10'000.00 an ihren Rechtsvertreter – per 3. Juni 2024 noch über ein Guthaben auf dem fraglichen Konto von gut Fr. 19'000.00 verfügte (vgl. VB 420 S. 9), wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.1. hiervor). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 9. September 2024 (VB 434) erfolgte daher jedenfalls zu Recht.