3.3. In Würdigung aller Umstände lagen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht über einen durchschnittlichen Fall hinausreichende Fragestellungen vor und die Beschwerdeführerin hätte sich mit dem Beizug von Fachkräften einer sozialen Institution oder der unentgeltlichen Rechtsberatung behelfen können, womit keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bestand (vgl. E. 2.2. hiervor). Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (vgl. Beschwerde S. 6), namentlich auch der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die gemäss dem mit ihrem Gesuch -7-