Dies gilt insbesondere, da die Beurteilung des Gesundheitszustands grundsätzlich allein Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). Ist im Verwaltungsverfahren einzig die Beurteilung des Gesundheitszustandes der versicherten Person streitig, stellt dies daher per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1).