3.2. Die fehlenden juristischen und medizinischen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) vermögen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren respektive keinen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich die Beschwerdeführerin selbst hätte vertreten können.