Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie verfüge weder über die notwendigen medizinischen Kenntnisse noch den notwendigen juristischen Sachverstand, um betreffend das estimed-Gutachten bei der Beschwerdegegnerin eine Eingabe einzureichen, wie dies ihr Rechtsvertreter am 5. Januar 2024 getan habe (vgl. Beschwerde S. 4). Aus den Akten gehe hervor, dass das estimed-Gutachten angesichts der zahlreichen Mängel, Aktenwidrigkeiten und Ungenauigkeiten nicht als beweistauglich zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche beigezogen werden könne.