Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3 je mit Hinweisen).