Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG in der Person von RA Dr. iur. Massimo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 9. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 434) zu Recht verneint hat.