"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG Anspruch auf Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. 3. Es sei folglich die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, den unterzeichnenden Rechtsvertreter RA Dr. iur. Massimo Aliotta als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zu bewilligen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art.