Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Stellungnahme vom 8. April 2024 mit, dass sie mit diesem Vorgehen ausdrücklich nicht einverstanden sei, weshalb um unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ersucht werde. Mit Schreiben vom 29. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, da bis dato keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, bedeute dies eine nicht zu rechtfertigende Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Diese habe unverzüglich die geforderte Verfügung zu erlassen. Ansonsten werde im Verlauf der Woche eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versicherungsgericht eingereicht.