Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.508 / lf / ss Art. 58 Urteil vom 21. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Massimo Aliotta, Rechtsanwalt, Obergasse 20, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 9. September 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Oktober 2015 aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 31. Juli 2015) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche, persönliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Unfallversicherung ein und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär begutachten (Gutachten des Be- gutachtungszentrums BL, Binningen [BEGAZ], vom 9. Mai 2018). Nachdem die von der Beschwerdegegnerin in der Folge gewährten beruflichen Massnahmen im November 2019 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden waren, erfolgte im Mai 2020 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung (BEGAZ-Gutachten vom 27. Mai 2020). Nach Rücksprachen mit dem RAD und dem Eingang von Einwänden gegen den (mehrfach ersetzten) Vorbescheid betreffend den Rentenanspruch liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut polydisziplinär begutachten (Gutachten der estimed AG, Zug [estimed], vom 15. September 2023). Mit E-Mail-Nachricht vom 20. November 2023 sowie Schreiben vom 25. November 2023 und 5. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum estimed-Gutachten vom 15. September 2023. Am 20. März 2024 sandte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD die Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2024 sowie die neu ein- gegangenen medizinischen Akten zur Beurteilung den estimed-Gutach- tern. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Stellungnahme vom 8. April 2024 mit, dass sie mit diesem Vorgehen aus- drücklich nicht einverstanden sei, weshalb um unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung ersucht werde. Mit Schreiben vom 29. April 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, da bis dato keine an- fechtbare Verfügung erlassen worden sei, bedeute dies eine nicht zu recht- fertigende Rechtsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin. Diese habe unverzüglich die geforderte Verfügung zu erlassen. Ansonsten werde im Verlauf der Woche eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Versi- cherungsgericht eingereicht. Am 3. Mai 2024 teilte die Beschwerdegegne- rin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Weiterleitung der Einwände der Beschwerdeführerin an die estimed-Gutachter zur Stellungnahme we- der die vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs noch eine Zwischen- verfügung rechtlich notwendig seien. Die von der Beschwerdeführerin da- raufhin am 9. Mai 2024 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.266 vom 11. Dezember 2024 ab. -3- In der Zwischenzeit war die ergänzende Stellungnahme der estimed-Gut- achter vom 3. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen. Am 25. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Dieses wies die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 9. September 2024 mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 9. September 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2024 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 4 ATSG Anspruch auf Bewilligung einer unentgeltlichen Rechts- verbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. 3. Es sei folglich die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, den unter- zeichnenden Rechtsvertreter RA Dr. iur. Massimo Aliotta als unentgelt- licher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfah- ren zu bewilligen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG in der Person von RA Dr. iur. Mas- simo Aliotta ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwal- tungsverfahren mit Verfügung vom 9. September 2024 (Vernehmlassungs- beilage [VB] 434) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfah- ren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vo- raussetzungslos. Verlangt sind die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und -4- die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Erforderlich ist überdies die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2). 2.2. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der ge- suchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Rege- lung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f., 131 V 153 E. 3.1 S. 155 f.). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrau- ensleute sozialer Institutionen muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1 in fine S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Ok- tober 2024 E. 7.1). Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der versicher- ten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35). Mit Blick darauf, dass das Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), drängt sich eine Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf (Urteile des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3 je mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Bejahung der sachlichen Gebotenheit einer Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sind demnach gemäss ständiger Rechtsprechung sehr streng (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2 mit Hinweis auf nicht publ. E. 7.2 des Urteils BGE 142 V 342; BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204 f.; SVR 2016 IV Nr. 17 S. 50 E. 5.2), ansonsten die unentgeltliche Rechts- pflege praktisch in allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche. Dabei ist zu bedenken, dass das Sozialversicherungsrecht stets von einer gewissen Komplexität geprägt ist, es somit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren einer überdurchschnittlichen Komplexität bedarf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September 2019 E. 5; 9C_757/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2.1; 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren verstosse gegen Art. 37 Abs. 4 ATSG sowie die dazu ergangene -5- Rechtsprechung des Bundesgerichts. Sie verfüge weder über die notwen- digen medizinischen Kenntnisse noch den notwendigen juristischen Sach- verstand, um betreffend das estimed-Gutachten bei der Beschwerdegeg- nerin eine Eingabe einzureichen, wie dies ihr Rechtsvertreter am 5. Januar 2024 getan habe (vgl. Beschwerde S. 4). Aus den Akten gehe hervor, dass das estimed-Gutachten angesichts der zahlreichen Mängel, Aktenwidrig- keiten und Ungenauigkeiten nicht als beweistauglich zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche beigezogen werden könne. Daher sei es aktenwidrig, wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, dass im vorliegenden Fall nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden könne. Sie – die Beschwerdeführerin – sei bereits mehrmals be- gutachtet worden und das estimed-Gutachten widerspreche in zentralen Punkten den bisherigen Gutachten. Angesichts der Komplexität des Falles und der sich stellenden komplexen medizinischen Fragen könne auch keine Fach- und Vertrauensperson von sozialen Institutionen in Frage kom- men. Zudem würden sich auch diverse schwierige prozessuale Fragen stel- len im Zusammenhang mit ihren Gehörs- und Partizipationsrechten (vgl. Beschwerde S. 5). Es sei damit erstellt, dass sie für die Geltendmachung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren auf den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes dringend angewiesen sei (vgl. Beschwerde S. 6). 3.2. Die fehlenden juristischen und medizinischen Kenntnisse der Beschwerde- führerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) vermögen keine Notwendigkeit einer an- waltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren respektive keinen "Ausnah- mefall" im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3). Bei der Frage der Notwendigkeit der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren geht es nämlich nicht darum, ob sich die Beschwerdeführerin selbst hätte vertreten können. Zu beantworten ist die Frage, ob eine Verbeiständung durch Ver- bandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht gefallen wäre (vgl. E. 2.2. hiervor). Dass die Inanspruchnahme solcher Angebote für die Beschwerdeführerin nicht mög- lich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin wurde auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern sie sich darum bemüht hätte, Unterstützung durch Fach- und Vertrauensleute einer sozialen Insti- tution oder durch die unentgeltliche Rechtsberatung für den massgeben- den Verfahrenszeitpunkt in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.5). Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Un- terstützung im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin (vgl. Beschwerde S. 5) – aber genügt hätte. Denn in einer Mehrheit der IV-Fälle geht es darum, den Beweiswert einer medizinischen Grund- lage, insbesondere eines oder mehrerer Gutachten, zu beurteilen. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermag die Notwendigkeit einer an- waltlichen Vertretung dabei auch nicht zu begründen (vgl. Urteile des -6- Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.5; 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2 und 9C_692/2013 vom 16. Dezem- ber 2013 E. 4.2). Zwar erfordert das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise bzw. die Beurteilung der rechtlichen Relevanz ei- ner solchen in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Trotz- dem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung ge- sprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.3). Dies gilt insbesondere, da die Beurteilung des Gesundheitszustands grund- sätzlich allein Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1). Ist im Verwal- tungsverfahren einzig die Beurteilung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person streitig, stellt dies daher per se keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern grundsätzlich einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1; 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1). Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwen- dig oder sachlich geboten erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 7.3 mit Hinweisen). Solche Um- stände sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es würden sich auch diverse schwierige prozessuale Fragen stel- len im Zusammenhang mit ihren Gehörs- und Partizipationsrechten (vgl. Beschwerde S. 5), und diesbezüglich auf das Verfahren VBE.2024.266 be- treffend Rechtsverweigerung verweist (vgl. Beschwerde S. 6), ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die am 9. Mai 2024 von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit – in der Folge in Rechts- kraft erwachsenem – Urteil VBE.2024.266 vom 11. Dezember 2024 abge- wiesen wurde. Andererseits ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit an- waltlicher Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 6.4.2) und in der vorliegend massgebenden Verfahrensphase vom Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 25. Juli 2024 (VB 420) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2024 (VB 434) weder sich stellende komplexe prozessuale Fragen ersichtlich sind noch solche substantiiert geltend gemacht wurden. 3.3. In Würdigung aller Umstände lagen weder in rechtlicher noch in tatsächli- cher Hinsicht über einen durchschnittlichen Fall hinausreichende Frage- stellungen vor und die Beschwerdeführerin hätte sich mit dem Beizug von Fachkräften einer sozialen Institution oder der unentgeltlichen Rechtsbera- tung behelfen können, womit keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bestand (vgl. E. 2.2. hiervor). Auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen (vgl. Beschwerde S. 6), namentlich auch der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die gemäss dem mit ihrem Gesuch -7- um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 25. Juli 2024 eingereichten Kontoauszug – nach der am 27. Mai 2024 erfolgten Überweisung eines Be- trags von Fr. 10'000.00 an ihren Rechtsvertreter – per 3. Juni 2024 noch über ein Guthaben auf dem fraglichen Konto von gut Fr. 19'000.00 verfügte (vgl. VB 420 S. 9), wird verzichtet, nachdem diese kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.1. hiervor). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 9. September 2024 (VB 434) er- folgte daher jedenfalls zu Recht. 4. 4.1. Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4; Beschwerde S. 7 f.). 4.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltli- che Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Ver- fahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder des- sen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, sofern die entsprechenden Vo- raussetzungen (vgl. E. 2.1. hiervor) erfüllt sind. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten Prozessbe- gehren als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 5 und 5A_623/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.2). 4.3. Angesichts der klaren, konsequenten und strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 2.2. hiervor) muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, da, wie dar- gelegt, in der vorliegend zu beurteilenden Verfahrensphase und auch pros- pektiv betrachtet nicht eine die üblichen rechtlichen und tatsächlichen Fra- gen übersteigende Sache im Streit lag und auch eine gehörige Interessen- wahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute) nicht ausser Betracht fiel (vgl. E. 3.2. f. -8- hiervor). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Be- schwerdeverfahren ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Damit kann das Vorliegen der weiteren, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen, namentlich auch der Bedürftigkeit (vgl. E. 3.3.), offengelassen werden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Die vorliegend strittige Frage des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsver- fahren stellt keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. Art. 69 Abs. 1bis IVG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_700/2010 vom 24. November 2010 E. 2.1). Die Kostenpflicht des Verfahrens richtet sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.1). Gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) bzw. § 20 Abs. 1 lit. c des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662.110) betragen die Gebühren für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Für das vorliegende Verfahren betragen die Verfahrens- kosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker