Replik S. 3) gilt die Beweislastverteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 4 in SZS 2017 S. 659). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die drei bis vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 22. Juli 2022 aufgetretenen linksseitigen Kniebeschwerden anerkannt, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den darüberhinausgehenden linksseitigen Kniebeschwerden und dem Unfallereignis