Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches sodann nicht (vgl. E. 2.1. hiervor), worauf auch Dr. med. C._____ korrekterweise hinwies, indem er ausführte, dass es nicht ausreiche, die klinische Beobachtung einer Meniskusläsion ohne Bandstrukturverletzung als mögliches Szenario ohne klinische Kniestabilität als Indikator für eine Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens dieser Meniskusläsion anzuführen; besonders nicht die seltenen Scherkräfte (vgl. Stellungnahme vom 8. November 2024 S. 8). Insgesamt vermögen die Ausführungen von Dr. med.